Vereinbarung zur Nutzung von Inventar und Sportgeräten im Fitnessraumes (GYM) des Baltic Village (Solis Travel GmbH)
Präambel:
Der Mieter eines Ferienhauses im Objekt „Baltic Village“, kann den Fitnessraum, OG, Windrose 447, 24351 Damp unter Einhaltung der Nutzungsregeln kostenfrei nutzen.
§ 1 Nutzungsangebot
(1) Der Betreiber stellt dem Mieter die vorgenannten Räume mit den Angeboten:
Fitnessraum mit Hanteln, Ergometern und Multipresse,
im üblichen und im Ermessen des Betreibers ausgestatten Zustand zur Nutzung in der Zeit – vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 – täglich von 07:00 bis 23:00 Uhr ohne Einzelabrechnung zur Verfügung.
(2) Die Nutzungszeiten stehen im freien Ermessen des Betreibers und können saisonbedingt durch den Betreiber eingeschränkt werden. Aufgrund von Pflege, Wartung, Instandhaltung und Umbauten kann die Nutzung durch den Betreiber auch ganz eingestellt bzw. ausgesetzt werden. Für die Zeit der ausgesetzten Nutzungsmöglichkeit steht dem Mieter kein Schadenersatz oder eine anderweitige Kostenerstattung/Kompensation/Entschädigung zu.
§ 2 Nutzungsbedingungen/Haftung
(1) Da die Benutzung des Fitnessraumes, in Eigenverantwortung durch den Mieter ohne Aufsicht durch den Betreiber erfolgt und der Betreiber nicht die ständige Verkehrssicherung aufrechterhalten kann, und insbesondere die Nutzung durch die Berechtigten unbeaufsichtigt und ohne Anleitung durch den Betreiber oder beauftragte Dritte geschieht, erfolgt die Nutzung des Fitnessraumes, auf eigene Gefahr des Mieters.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der gesamte Nutzungsbereich, d.h. der Fitnessraum, ein Self-Check-In-Bereich darstellt und der Mieter vor der Nutzung der Einrichtungen diese auf etwaige Sicherheitsmängel selbst untersuchen muss. Etwaige Mängel oder Risikobereiche können beispielsweise dadurch entstehen, dass Vornutzer die Einrichtungen unsachgemäß benutzen oder ungesichert hinterlassen.
(3) Insbesondere ist der Mieter selbst für die Prüfung seiner Fähigkeiten und seines Gesundheitszustandes zuständig, d.h. ob er physisch und/oder gesundheitlich in der Lage ist, den Fitnessraum eigenständig zu benutzen.
(4) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Betreibers oder von Seiten seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet der Betreiber nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Betreibers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.
(5) Soweit vorstehend nicht anders ausdrücklich geregelt, ist die Haftung des Betreibers ausgeschlossen.
(6) Die Nutzung des Fitnessraumes durch minderjährige Kinder und/oder Jugendliche ohne eine Aufsicht durch den Eigentümer und/oder einen volljährigen Gastes ist nicht gestattet.
(7) Der Mieter haftet bei einer unsachgemäßen Nutzung und/oder einer Beschädigung infolge übermäßigen Gebrauchs des Inventars, der Sportgeräte und des Fitnessraums, Beschädigungen sind unverzüglich dem Betreiber anzuzeigen.
§ 3 erweiterte Hausordnung
(1) Der Nutzer verpflichtet sich, den Fitnessraum und die Sportgeräte pfleglich zu behandeln und die Rechte der anderen Trainierenden nicht zu verletzen. Der Fitnessraum darf insbesondere nicht mit Straßenschuhen betreten werden, Musik ist auf Zimmerlautstärke zu halten. Der Fitnessraum ist nach der Nutzung aufgeräumt und ordentlich zu verlassen, Schäden sind umgehend zumelden.
(2) DieSportgerätedürfennurimRahmenderfürsiejeweilszugelassenenNutzungverwendet werden. Sollte der Nutzer keine Erfahrung im Umgang mit Sport-, insbesondere Kraftsportgeräten haben, so ist eine Einweisung durch die Mitarbeiter erforderlich.
(3) Die Sportgeräte bzw. die benutzten Flächen an den Geräten müssen nach der Nutzung mit Desinfektionsmittel gereinigt werden. Auf der Hantelbank ist ein Handtuch bei Nutzung unterzulegen. Verunreinigungen bitte an der Rezeption melden.
(4) Im Fitnessraum dürfen keine alkoholischen Getränke sowie berauschende oder leistungssteigernde Substanzen konsumiertwerden.
(5) Es ist nicht gestattet, Dritten ohne Zugangsberechtigung Zutritt zum Fitnessraum zuverschaffen.
(6) Baltic Village und das hierfürvorgesehenePersonalistberechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Fitnessraums, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zuleisten.
(7) ZugangzumFitnessraumerhaltenSieübereinen Zugangscode von derRezeption nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Nutzungausgegeben wird.
§ 4 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder sich als undurchführbar herausstellen, berechtigt dies wechselseitig nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Dies führt auch nicht automatisch zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieses Vertrages sollen im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine Regelung ersetzt werden, die der vertraglichen Regelung möglichst nahekommt. Hilfsweise gilt anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung das Gesetz.